ZAMG Wetterwarnung

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WASTL

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Warnstufenliste für Niederösterreich

Internist Dr. Harald Greiner

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Facharzt für Innere Medizin

Land - KFZ Technik Hackner

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Spezialist für alle Reparaturen und alle Marken

  • Wussten Sie, dass Flüssiggaslagerung gesetzlichen Verordnungen unterliegt?
  • Wussten Sie, dass es eine Kennzeichnungspflicht und spezielle Aufkleber gib?
  • Wussten Sie, dass Flüssiggas brennbar, nicht sichtbar und beinahe geruchlos ist?

Sichere Verwendung von Flüssiggas

Flüssiggas, bekannt als Propan, Butan u.ä., wird in vielen Betrieben und privaten Haushalten zur Energie- und Wärmeerzeugung herangezogen. Ob man nun damit heizt oder kocht - für die gefahrlose Lagerung und die Verwendung von Flüssiggas gibt es ein paar wichtige Sicherheitshinweise, die man unbedingt beachten sollte.

Maßgebend für die Lagerung und Verwendung ist die Flüssiggas-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 446/2002. Zusätzlich zu diesem Gesetz gelten die in den einzelnen Bundesländern gültigen Landesbauordnungen.
Sollte es zu einem unvorhergesehenen Brand in Ihrer Wohnung, in Ihrem Haus oder auf Ihrem Grundstück in Verbindung mit Flüssiggastanks kommen, ist es für die Feuerwehr besonders wichtig zu wissen, wo sich der Tank (auch einzelne Gasflaschen) befindet, und in welcher Menge.

Da Flüssiggas schwerer als Luft ist, ist es wichtig zu wissen, dass deshalb die Lagerung z.B. in Kellerräumen, sowie das Vorhandensein von Abläufen, Kanalanschlüssen etc. nicht zulässig ist. In den meisten Fällen ist es üblich zu Grill-, Arbeits-, Heiz- oder Kochzwecken eine 5 bzw. 11 kg Stahl oder Kunststoffflasche zu Hause zu haben. Diese dürfen im Raum der Verwendung gelagert werden und müssen wie folgt gekennzeichnet werden! Im §13 (Abs. 2) wird folgendes festgelegt: Bei Zugängen zu Räumen, in denen Flüssiggas gelagert wird, muss darüber hinaus der Hinweis "Flüssiggas" angebracht sein und auf die zulässige Gesamtlagermenge in kg hingewiesen sein.

Gefahren erkennen

  • Flüssiggas ist brennbar, nicht sichtbar und beinahe geruchlos
  • In Verbindung mit Luft bildet sich ein hochexplosives Gemisch - bei unbemerktem Gasaustritt besteht daher größte Gefahr
  • Flüssiggas ist schwerer als Luft und breitet sich daher bei Austritt in Bodennähe weiter in tieferliegende Räume aus

Bei der Lagerung zu beachten

Im Keller hat Flüssiggas absolut nichts verloren - es darf in Kellerräumen weder gelagert noch verwendet werden. Weiters ist die Lagerung in Stiegenhäusern, Gängen, Garagen, Scheunen usw. untersagt.
Gasflaschen bis 15 kg dürfen in einer Wohnung oder einem Betriebsraum aufbewahrt werden (Verwendung darf nur in diesem Raum erfolgen).
Flüssiggasflaschen mit mehr als 15 kg Inhalt sind außerhalb des Gebäudes zu lagern. Auf Schutz gegen Sonnenbestrahlung (Lagerschrank) sowie Kennzeichnung und Absicherung einer Schutzzone von 5 - 10 m ist zu achten.

Besondere Sicherheitshinweise

  • Flüssiggasleitungen und -anlagen nur von sachkundigen Betrieben installieren lassen (Dichtheitsprüfung alle 5 Jahre)
  • Nur Gasgeräte mit Zündsicherung verwenden. Bei Schläuchen und Armaturen auf spezielle Kennzeichnung achten. Auf "Selbstbauprodukte" unbedingt verzichten
  • Nachdem bei der Verbrennung sehr viel Sauerstoff verbraucht wird ist für ausreichende Frischluftzufuhr zu sorgen (Achtung bei dicht schließenden Fenstern und Türen)
  • Beim Flaschenwechsel die Dichtheit des Anschlusses überprüfen (Prüfspray, Seifenwasser)
  • Handfeuerlöscher mit 6 kg Löschpulver muss vorhanden sein
  • Unbedingt die auf den Behältern angebrachten Sicherheitshinweise beachten!

 Verhalten bei Gasaustritt und im Brandfall

  • Zündquellen vermeiden / Absperrventile schließen
  • Feuerwehr verständigen (Notruf 122) / Behälter kühlen

Für nähere Auskünfte stehen Ihnen Ihre Gaslieferfirma, Ihr Gasinstallateur oder Ihre Feuerwehr zur Verfügung.

Mehr Infos

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